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BGBl. I Nr. 70/2002

kundgemacht 26.04.2002 RIS↗Parlament↗
70. Bundesgesetz: Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002
Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.07.2002 – 30.09.2006 · idF BGBl. I Nr. 70/2002 · danach: BGBl. I Nr. 124/2006 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt

Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum

Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung

Paragraph 3, (1) Das Wohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage

  1. Ziffer eins
    einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag),
  2. Ziffer 2
    einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach Paragraph 43,,
  3. Ziffer 3
    einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft oder
  4. Ziffer 4
    einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 98 Ehegesetz).
  1. Absatz 2,Die Begründung von Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle Wohnungen und alle sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft sowie auf all jene Abstellplätze für Kraftfahrzeuge bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind.
  2. Absatz 3,An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann Wohnungseigentum nicht begründet werden.