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BGBl. I Nr. 74/2002

kundgemacht 26.04.2002 RIS↗
74. Kundmachung: Aufhebung von Wortfolgen in § 53a Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 sowie des § 53a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen in § 53a Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 sowie des § 53a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2002× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1 § 0↗RIS↗
§ 53ageändertAbs 1 Z 2 (entfallen); Abs 2 (aufgehoben); Abs 5
in Kraft 01.01.2002 – 31.03.2003 · idF BGBl. I Nr. 1/2002 · danach: BGBl. I Nr. 74/2002 § 53a↗RIS↗
in Kraft 01.04.2003 – 31.05.2003 · idF BGBl. I Nr. 74/2002 · danach: BGBl. I Nr. 28/2003 § 53a↗RIS↗
Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen
§ 53a.
(1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen zu leisten:
1. einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage und,.
2. sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 übersteigt, einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2; davon entfallen
a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,6% und als Zusatzbeitrag 0,25%,
b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 3,3%.
(2) Grundlage für die Bemessung des Pauschalbeitrages gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen), die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 74/2002)
(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen
… 5 unveränderte Absätze
a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag
– für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,15%,
– für alle anderen Personen 3,7%
und als Zusatzbeitrag 0,25%,
b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.
(4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.
(5) Die gemäß Abs. 1 Z 2 und gemäß Abs. 3 auf die Pensionsversicherung entfallenden Beiträge sind an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) zu überweisen.