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BGBl. I Nr. 28/2003

kundgemacht 30.05.2003 RIS↗Parlament↗
28. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 13 § 0↗RIS↗
§ 53ageändertAbs 1
in Kraft 01.04.2003 – 31.05.2003 · idF BGBl. I Nr. 74/2002 · danach: BGBl. I Nr. 28/2003 § 53a↗RIS↗
in Kraft 01.06.2003 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 28/2003 · danach: BGBl. I Nr. 142/2004 § 53a↗RIS↗
Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen
§ 53a.
(1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten:.
einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 74/2002)
… 8 unveränderte Absätze
(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen
a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag
– für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,15%,
– für alle anderen Personen 3,7%
und als Zusatzbeitrag 0,25%,
b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.
(4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.
(5) Die gemäß Abs. 3 auf die Pensionsversicherung entfallenden Beiträge sind an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) zu überweisen.