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BGBl. I Nr. 75/2002

kundgemacht 30.04.2002 RIS↗Parlament↗
75. Bundesgesetz: Insolvenzrechts-Novelle 2002 – InsNov. 2002
Bundesgesetz, mit dem das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Finalitätsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Insolvenzrechts-Novelle 2002 – InsNov. 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 939 § 0↗RIS↗
§ 119geändertAbs 1; Abs 2 Z 2, Z 3, Z 4 (entfallen), Z 5 (entfallen); Abs 3 · umnummeriert: Abs 2 Z 4
in Kraft 01.05.1999 – 30.06.2002 · idF BGBl. I Nr. 73/1999 · danach: BGBl. I Nr. 75/2002 § 119↗RIS↗
in Kraft 01.07.2002 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 75/2002 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 119↗RIS↗
Gerichtliche Veräußerung.
§ 119.
(1) Die zur Konkursmasse gehörenden Sachen sind, sofern nicht eine andere Verwertungsart beschlossen wird, auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräußern. Die zur Konkursmasse gehörenden Sachen sind nur dann gerichtlich zu veräußern, wenn dies auf Antrag des Masseverwalters vom Konkursgericht beschlossen wird.
(2) Auf solche gerichtliche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
1. dem Masseverwalter kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu;
2. die Rechtsfolgen einer Versäumung der in den §§ 145, Absatz 1, und 188, Absatz 2, E. O. bezeichneten Fristen im Versteigerungsverfahren treten nicht ein; § 200 Z 3 EO, wonach vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, sowie die Frist zum Antrag auf Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach § 146 Abs. 2 EO und die Zweijahresfrist des § 151 Abs. 3 EO sind nicht anzuwenden;
3. die Vorschriften der §§ 151, Absatz 3, 200, Z 3, und 282 E. O., wonach vor Ablauf eines halben Jahres beziehungsweise von drei Monaten vom Versteigerungstermine oder seit der Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, finden keine Anwendung; die Einhaltung der in § 140 Abs. 1 und § 169 Abs. 2 EO bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich;
4. die Einhaltung der in den §§ 140, Absatz 1, und 169, Absatz 2, E. O. bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich;
5. die Vorschriften des § 142, Absatz 1, E. O. über das Unterbleiben einer Schätzung finden Anwendung, wenn eine Schätzung im Laufe des Verfahrens vorgenommen wurde;
6 4. der Kostenersatz des Masseverwalters für die Veräußerung einer Sondermasse richtet sich nach § 82d.
(3) Die Bei einer gerichtlichen Veräußerung hat das Exekutionsgericht die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger ist durch das Exekutionsgericht vorzunehmen.
(4) Der Masseverwalter kann in jedes gegen den Gemeinschuldner im Zuge befindliche Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eintreten.
(5) Der Gläubigerausschuß kann mit Genehmigung des Konkursgerichts beschließen, daß von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und daß diese Forderungen und Sachen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden.