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BGBl. I Nr. 76/2002

kundgemacht 30.04.2002 RIS↗Parlament↗
76. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 106814 § 0↗RIS↗
§ 244geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.05.1983 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 135/1983 · danach: BGBl. I Nr. 76/2002 § 244↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 31.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 76/2002 · danach: BGBl. I Nr. 30/2009 § 244↗RIS↗
Einleitung der Streitverhandlung. Mahnverfahren
§ 244. Nach rechtzeitig überreichter Klagebeantwortung hat der Vorsitzende des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen.
(1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559).
(2) Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn
1. die Klage zurückzuweisen ist;
2. die Forderung nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (§ 269) nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist;
3. der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat;
4. die Klage unschlüssig ist.