Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 30/2009

kundgemacht 31.03.2009 RIS↗Parlament↗
Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Mietrechtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 6226 § 0↗RIS↗
§ 244geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2003 – 31.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 76/2002 · danach: BGBl. I Nr. 30/2009 § 244↗RIS↗
in Kraft 01.04.2009 – 30.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 30/2009 · danach: BGBl. I Nr. 52/2009 § 244↗RIS↗
Mahnverfahren
§ 244.
(1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 555 bis 559).
(2) Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn
… 4 unveränderte Absätze
1. die Klage zurückzuweisen ist;
2. die Forderung nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (§ 269) nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist;
3. der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat;
4. die Klage unschlüssig ist.