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BGBl. I Nr. 76/2002

kundgemacht 30.04.2002 RIS↗Parlament↗
76. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 106814 § 0↗RIS↗
§ 396geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1898 – 31.12.2002 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · danach: BGBl. I Nr. 76/2002 § 396↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 30.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 76/2002 · danach: BGBl. I Nr. 61/2022 § 396↗RIS↗
Urtheil in Versäumnisfällen. Versäumungsurteil
§. 396.
Wenn die erste Tagsatzung vom Kläger oder vom Beklagten versäumt wird, so ist das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche thatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Partei über das Klagebegehren durch Versäumungsurtheil zu erkennen. (1) Erstattet der Beklagte die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig, so ist auf Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil zu fällen. Sein auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliches tatsächliches Vorbringen ist für wahr zu halten, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, und auf dieser Grundlage über das Klagebegehren zu erkennen.
(2) Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung oder nach rechtzeitigem Einspruch von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach Abs. 1 zu fällen.
(3) Hat aber der Beklagte eine noch wahrzunehmende Prozesseinrede erhoben, so kann ein Versäumungsurteil nicht vor ihrer Verwerfung gefällt werden.
(4) Die Folgen der Versäumung (§ 144) treten von selbst ein. § 145 ist nicht anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002