BGBl. I Nr. 77/2002
77. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz-Novelle 2001
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG) geändert wird (Kraftfahrliniengesetz-Novelle 2001)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45geändertÜberschrift (neu); Abs 2
Abschnitt V
(Anm.: richtig: Abschnitt VI)
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Aufsicht
§ 45.
(1) Die Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmen kommt den Aufsichtsbehörden (§ 3) zu.
(2) Die mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Organe weisen sich mit vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie ausgestellten Legitimationen aus, die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen und zur Kontrolle aller Linienfahrzeuge berechtigen. Diese Organe haben in Ausübung des Aufsichtsrechtes weiters Anspruch auf freie Fahrt mit den Linienfahrzeugen.