Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 81/2002

kundgemacht 24.05.2002 RIS↗Parlament↗
81. Bundesgesetz: 5. Führerscheingesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, BGBl. I Nr. 94/1998, BGBl. I Nr. 134/1999, BGBl. I Nr. 25/2001, BGBl. I Nr. 112/2001 und BGBl. I Nr. 32/2002) geändert wird (5. Führerscheingesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2002× zu FSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) 40 § 0↗RIS↗
§ 32ageändertAbs 3
in Kraft 22.07.1998 – 24.05.2002 · idF BGBl. I Nr. 94/1998 · danach: BGBl. I Nr. 81/2002 § 32a↗RIS↗
in Kraft 25.05.2002 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 81/2002 § 32a↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Feuerwehrführerschein
§ 32a.
(1) Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:
1. Besitz eines Feuerwehrdienstpasses;
2. Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;
3. Mindestalter: 18 Jahre;
4. Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;
5. gesundheitliche Eignung.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:
1. Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;
… 4 unveränderte Absätze
2. die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
(4) Der Feuerwehrführerschein wird ungültig und ist der Behörde abzuliefern, wenn dem Besitzer die Lenkberechtigung entzogen wurde oder dessen Lenkberechtigung aus anderen Gründen erloschen ist. Wird der Führerschein von der Behörde wieder ausgefolgt, ist auch der Feuerwehrführerschein auszufolgen.
(5) Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.
(6) Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse C, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt, in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 5 nicht. Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse D, das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt in Betrieb und lenkt es, gilt § 21 Abs. 3 nicht.
§ 32ageändertAbs 4, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
in Kraft 25.05.2002 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 81/2002 § 32a↗RIS↗
in Kraft 01.10.2002 – 18.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 81/2002 § 32a↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Feuerwehrführerschein
§ 32a.
(1) Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:
1. Besitz eines Feuerwehrdienstpasses;
2. Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;
3. Mindestalter: 18 Jahre;
4. Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;
5. gesundheitliche Eignung.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:
1. Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;
2. die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
(4) Der Feuerwehrführerschein wird ungültig und ist der Behörde abzuliefern, wenn dem Besitzer die Lenkberechtigung entzogen wurde oder dessen Lenkberechtigung aus anderen Gründen erloschen ist. Wird der Führerschein von der Behörde wieder ausgefolgt, ist auch der Feuerwehrführerschein auszufolgen.
1. für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder
2. wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.
(5) Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.
(6) Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse C, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt, in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 5 nicht. Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse D, das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt in Betrieb und lenkt es, gilt § 21 Abs. 3 nicht.
§ 32ageändert7. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu)
in Kraft 01.10.2002 – 18.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 81/2002 § 32a↗RIS↗
in Kraft 19.01.2013 – 30.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 81/2002 · danach: BGBl. I Nr. 74/2015 § 32a↗RIS↗
7. Abschnitt
Andere Dokumente
Feuerwehrführerschein
… 14 unveränderte Absätze
§ 32a.
(1) Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:
1. Besitz eines Feuerwehrdienstpasses;
2. Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;
3. Mindestalter: 18 Jahre;
4. Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;
5. gesundheitliche Eignung.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:
1. Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;
2. die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
(4) Der Feuerwehrführerschein wird ungültig
1. für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder
2. wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.
(5) Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.
(6) Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse C, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt, in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 5 nicht. Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse D, das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt in Betrieb und lenkt es, gilt § 21 Abs. 3 nicht.
Anmerkung
§ 31 und § 32 wurden durch Z 78 BGBl. I Nr. 61/2011 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.