Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 74/2015

kundgemacht 09.07.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Führerscheingesetzes (16. FSG-Novelle)
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (16. FSG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2015× zu FSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) 33 § 0↗RIS↗
§ 32ageändertAbs 6
in Kraft 19.01.2013 – 30.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 81/2002 · danach: BGBl. I Nr. 74/2015 § 32a↗RIS↗
in Kraft 01.10.2015 – 23.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 74/2015 · danach: BGBl. I Nr. 17/2026 § 32a↗RIS↗
… 16 unveränderte Absätze
7. Abschnitt
Andere Dokumente
Feuerwehrführerschein
§ 32a.
(1) Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:
1. Besitz eines Feuerwehrdienstpasses;
2. Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;
3. Mindestalter: 18 Jahre;
4. Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;
5. gesundheitliche Eignung.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:
1. Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;
2. die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
(4) Der Feuerwehrführerschein wird ungültig
1. für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder
2. wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.
(5) Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.
(6) Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug Feuerwehrfahrzeug der Klasse Klassen C, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt, oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 5 nicht. Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse D, das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt in Betrieb und lenkt es, gilt § 21 Abs. 3 4 nicht.
Anmerkung
§ 31 und § 32 wurden durch Z 78 BGBl. I Nr. 61/2011 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.