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BGBl. I Nr. 85/2002

kundgemacht 24.05.2002 RIS↗Parlament↗
85. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes und das Akkreditierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz und das Akkreditierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2002× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 383 § 0↗RIS↗
§ 55geändert4. Revision der Messgeräte: Überschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 20.08.1994 – 24.05.2002 · idF BGBl. Nr. 636/1994 · danach: BGBl. I Nr. 85/2002 § 55↗RIS↗
in Kraft 25.05.2002 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 85/2002 · danach: BGBl. I Nr. 115/2010 § 55↗RIS↗
§ 55. Die Eichbehörde hat die im § 50 Abs. 2 angeführten Organwalter zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen. 4. Revision der Messgeräte
§ 55.
(1) Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.
(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, idF BGBl. I Nr. 63/1998 (Anm.:
ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006), sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, bezeichneten Organe sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.
(3) Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.
(5) Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.