BGBl. I Nr. 86/2002
86. Bundesgesetz: Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sowie des Schieß- und Sprengmittelgesetzes und der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung (GGBG – Novelle 2001)
Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie das Schieß- und Sprengmittelgesetz und die Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung geändert werden (GGBG – Novelle 2001)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertZ 4
… 4 unveränderte Absätze
Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen
§ 6.
Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,
1. wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) im Verkehr verwendet werden dürfen,
2. wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen,
3. wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind und
4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.