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BGBl. I Nr. 35/2011

kundgemacht 20.05.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 2011)
Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) 1224 § 0↗RIS↗
§ 6geändertZ 1
in Kraft 25.05.2002 – 20.05.2011 · idF BGBl. I Nr. 86/2002 · danach: BGBl. I Nr. 35/2011 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 21.05.2011 · idF BGBl. I Nr. 35/2011 § 6↗RIS↗
Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen
§ 6.
Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,
1. wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Abs. 1 Z 9 5) im Verkehr verwendet werden dürfen,
2. wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen,
3. wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind und
4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011.