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BGBl. I Nr. 87/2002

kundgemacht 28.05.2002 RIS↗Parlament↗
87. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 470 § 0↗RIS↗
Anl. 1/47geändertText, lit c
in Kraft 01.09.2000 – 28.05.2002 · idF BGBl. I Nr. 94/2000 · danach: BGBl. I Nr. 87/2002 Anl. 1/47↗RIS↗
in Kraft 29.05.2002 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 87/2002 · danach: BGBl. I Nr. 153/2009 Anl. 1/47↗RIS↗
… 31 unveränderte Absätze
47. VERWENDUNGSGRUPPE C
(Fachdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
47.1. Die Z 3.11 bis 3.20, 3.22, 3.26, 3.29 bis 3.32 und
3.34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 3.11 lit. b an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst im PTA-Bereich und
in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
47.2. (1) Im fernmeldetechnischen und im posttechnischen Dienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
(2) Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
a) eine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.
Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich
47.3. (1) Im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie
a) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder
b) eine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 im PTA-Bereich.
(2) Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung im PTA-Bereich erfolgreich abgeschlossen hat.
Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer
Dienst
47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.
Lehrhebammen
47.5. Für Lehrhebammen tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis.
Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der
Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
47.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anstelle der Erfordernisse der Z 3.11
a) eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.
Dienst in Unteroffiziersfunktion
47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a ersetzt durch eine vierjährige Verwendung
a) als zeitverpflichteter Soldat oder
b) im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder
c) als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990 23 WG 2001.
(2) In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.
Definitivstellungserfordernisse:
47.8. Für die in den Z 3.16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.