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BGBl. I Nr. 87/2002

kundgemacht 28.05.2002 RIS↗Parlament↗
87. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 7401 § 0↗RIS↗
§ 143geändert
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2002) · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 87/2002 § 143↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 87/2002 · danach: BGBl. I Nr. 7/2003 § 143↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Wachdienstzulage
§ 143. (1) Dem Wachebeamten gebührt,
1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden
kann,
eine Wachdienstzulage. Sie beträgt
____________________________________________________________________ ___________________________________________
in der Verwendungsgruppe Euro
____________________________________________________________________ ___________________________________________
W 2 69,4 3 59,2
W 1 79,5 2 69,4
W 1                  79,5
(2) Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 143geändert nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 7/2003 § 143↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 87/2002 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 7/2003 § 143↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Wachdienstzulage
§ 143. (1) Dem Wachebeamten gebührt,
1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden
kann,
eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage. Sie beträgt
____________________________________________________________________ ___________________________________________
in der Verwendungsgruppe Euro
____________________________________________________________________ ___________________________________________
W 2 69,4 3 59,2
W 1 79,5 2 69,4
W 1                  79,5
(2) Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.