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BGBl. I Nr. 7/2003

kundgemacht 14.02.2003 RIS↗Parlament↗
7. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 271 § 0↗RIS↗
§ 143geändert
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 87/2002 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 7/2003 § 143↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 7/2003 · danach: BGBl. I Nr. 130/2003 § 143↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Wachdienstzulage
§ 143. (1) Dem Wachebeamten gebührt,
1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden
kann,
eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage. Sie beträgt
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in der Verwendungsgruppe Euro
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W 3 59,2 60,6
W 2 69,4 70,9
W 1 79,5 81,2
(2) Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.