BGBl. I Nr. 97/2002
97. Bundesgesetz: Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25geändert5. Angehörige: Abs 1 Z 2, Z 4, Z 5 (neu); Abs 2 (neu)
5. Angehörige.
§ 25.
(1) Angehörige im Sinn Sinne der Abgabenvorschriften sind
1. der Ehegatte;
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft;
4. die Wahl(Pflege)eltern Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl(Pflege)kinder. Wahl-(Pflege-)Kinder;
5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.
(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.