BGBl. I Nr. 97/2002
97. Bundesgesetz: Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 264geändertAbs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 264.
(1) In die Berufungskommissionen Entsendet dürfen nur Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Vollgenuß der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
2. zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und
3. sich im Vollgenuss der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
(2) Ausgenommen von der Entsendung sind Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens (mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit) bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist. Ausgenommen von der Entsendung sind Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder der Landtage, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürgermeister sowie Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder.
(3) Ausgenommen von der Entsendung sind ferner Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist.