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BGBl. I Nr. 97/2002

kundgemacht 25.06.2002 RIS↗Parlament↗
97. Bundesgesetz: Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 1594 § 0↗RIS↗
§ 267geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.01.1962 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 194/1961 · danach: BGBl. I Nr. 97/2002 § 267↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 97/2002 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 § 267↗RIS↗
§ 267.
(1) Die Kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter werden auf Entsendungen haben für die Dauer von sechs Jahren bestellt zu erfolgen.
(2) Am Ende jedes dritten Jahres scheidet je die Hälfte der entsendeten und der ernannten Mitglieder und Stellvertreter aus. Von einer ungeraden Anzahl scheidet abwechselnd der größere oder kleinere Teil, und zwar das erstemal der größere Teil aus. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder berufen werden. Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abs. 1).
(3) Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener ernannter Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abs. 1). Entspricht ein entsendetes oder nach § 266 ernanntes Mitglied nicht mehr den im § 264 angeführten Voraussetzungen, so ist es vom Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates abzuberufen.
(4) Ein durch Entsendung erlangtes Mandat erlischt, sobald sein Inhaber den im § 264 angeführten Voraussetzungen nicht mehr entspricht.