BGBl. I Nr. 97/2002
97. Bundesgesetz: Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 283geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
§ 283.
(1) Ein Beisitzer des Senates ist vom Vorsitzenden als Berichterstatter zu bestellen. Zu den Verhandlungen des Senates Berufungssenates kann ein Schriftführer beigezogen werden.
(2) An der Verhandlung, Beratung und Entscheidung Abstimmung über die Berufung haben alle Mitglieder des Senates Berufungssenates (§ 270 Abs. 3 5) teilzunehmen.
(3) Ein Beisitzer Mitglied (§ 270 Abs. 5 Z 2 und 3), bei dem einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Vorsitzenden des Senates Berufungssenates Mitteilung zu machen. Dieser hat für den Ersatz durch ein Mitglied (einen Stellvertreter) aus der gleichen Gruppe (§ 263 Abs. 2) zu sorgen, welcher der befangene Beisitzer angehört. Muß sich der Vorsitzende des Senates wegen Befangenheit seines Amtes enthalten, so hat er für die Bestellung eines Vertreters zu sorgen.