BGBl. I Nr. 97/2002
97. Bundesgesetz: Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 288geändertAbs 1 lit a, lit b, lit c; Abs 2
§ 288.
(1) Die Berufungsentscheidung hat Das Berufungsverfahren abschließende Erledigungen haben zu enthalten:
a) die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter;,
b) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;,
c) den Spruch;,
d) die Begründung.
(2) Eine von einem Berufungssenat Erledigungen des gesamten Berufungssenates (§ 260 270 Abs. 2 5) gefällte Berufungsentscheidung hat haben auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie ist sind vom Vorsitzenden des Senates Berufungssenates zu unterfertigen.