BGBl. I Nr. 97/2002
97. Bundesgesetz: Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 299geändertAbs 1, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen)
§ 299.
(1) In Ausübung des Aufsichtsrechtes Die Abgabenbehörde erster Instanz kann ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Oberbehörde aufgehoben werden, Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.
(2) Ferner kann ein Mit dem aufhebenden Bescheid von ist der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
(3) Die Entscheidung eines Berufungssenates darf wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes (Abs. 2) nur aufgehoben werden, wenn diese Entscheidung mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten ist. Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.