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BGBl. I Nr. 97/2002

kundgemacht 25.06.2002 RIS↗Parlament↗
97. Bundesgesetz: Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 1594 § 0↗RIS↗
§ 299geändertAbs 1, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen)
in Kraft 19.04.1980 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 151/1980 · danach: BGBl. I Nr. 97/2002 § 299↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 19.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 97/2002 · danach: BGBl. I Nr. 124/2003 § 299↗RIS↗
§ 299.
(1) In Ausübung des Aufsichtsrechtes Die Abgabenbehörde erster Instanz kann ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Oberbehörde aufgehoben werden, Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.
a) wenn er von einer unzuständigen Behörde, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan einer Behörde erlassen wurde, oder
b) wenn der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
c) wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
(2) Ferner kann ein Mit dem aufhebenden Bescheid von ist der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
(3) Die Entscheidung eines Berufungssenates darf wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes (Abs. 2) nur aufgehoben werden, wenn diese Entscheidung mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten ist. Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
(4) Ohne Rücksicht auf die einschränkenden Bestimmungen des Abs. 3 kann ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben werden, wenn er mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch steht.
(5) Durch die Aufhebung eines Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.