Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 103/2003

kundgemacht 21.11.2003 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 22.11.2003 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 103/2003 · danach: BGBl. I Nr. 79/2018 § 15↗RIS↗

Abschnitt 3
Vorfragen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht
    1. Ziffer eins
      ob eine Beförderungseinrichtung als Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist;
    2. Ziffer 2
      ob ein Verkehr als Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;
    3. Ziffer 3
      ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine neue Genehmigung erforderlich wird;
    4. Ziffer 4
      ob ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem als innovativ anzusehen ist;
    5. Ziffer 5
      ob eine Einrichtung als Infrastruktur im Sinne Paragraph 8, anzusehen ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verlangen, dass zur Beurteilung der Vorfrage weitere Unterlagen beigebracht werden.