Absatz eins,Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht
- Ziffer einsob eine Beförderungseinrichtung als Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist;
- Ziffer 2ob ein Verkehr als Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;
- Ziffer 3ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine neue Genehmigung erforderlich wird;
- Ziffer 4ob ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem als innovativ anzusehen ist;
- Ziffer 5ob eine Einrichtung als Infrastruktur im Sinne Paragraph 8, anzusehen ist.