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BGBl. I Nr. 103/2003

kundgemacht 21.11.2003 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft 22.11.2003 – 13.11.2007 · idF BGBl. I Nr. 103/2003 · danach: BGBl. I Nr. 83/2007 § 18↗RIS↗

Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Für geringfügige Zu- und Umbauten sowie für geringfügige Abtragungsmaßnahmen ist eine Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, vorliegen und
    1. Ziffer eins
      die Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß Paragraph 20, durchgeführt werden oder
    2. Ziffer 2
      es sich um geringfügige Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß Paragraph 20, nicht erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Welche Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.
  3. Absatz 3,Für eine Änderung von Sicherheitsbauteilen ist eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 7 dieses Bundesgesetzes vorliegen;
    2. Ziffer 2
      mit dieser Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Benannte Stelle keine Rückwirkung auf andere Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder die Infrastruktur zu erwarten ist;
    3. Ziffer 3
      dadurch keine sonstigen zu berücksichtigenden Belange, wie etwa Brandschutz, betroffen sind;
    4. Ziffer 4
      das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß Paragraph 20, vorgenommen wird, sowie
    5. Ziffer 5
      die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die zur Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde kann verlangen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren unterworfen wird. Die Konformitätserklärungen, Sicherheitsanalysen und bezughabenden sonstigen Planunterlagen sind auf Bestanddauer der Seilbahn beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.