Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 103/2003

kundgemacht 21.11.2003 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft 22.11.2003 – 13.11.2007 · idF BGBl. I Nr. 103/2003 · danach: BGBl. I Nr. 83/2007 § 34↗RIS↗

Paragraph 34,

Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen und deren Übereinstimmung mit dem Sicherheitsbericht, den Sicherheitsanalysen und den vorliegenden EG-Konformitätserklärungen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 11, erforderlich sind. Sofern EG-Konformitätserklärungen nicht bereits im Bauentwurf enthalten sind, sind diese spätestens im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens vorzulegen.