Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat für jede Seilbahn einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich ist. Die Verantwortung der Organe des Seilbahnunternehmens bleibt davon unberührt. Für den Betriebsleiter sind mindestens ein, höchstens jedoch drei Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen.
BGBl. I Nr. 103/2003
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 81neu
Abschnitt 12
Betriebsleiter, Betriebspersonal
Paragraph 81,
- Absatz 2,Die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Seilbahnen ist nur dann zulässig, wenn diese Seilbahnen in angemessener Zeit vom jeweiligen Standort des Betriebsleiters erreichbar sind.
- Absatz 3,Die Behörde kann die Bestellung eines Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters bescheidmäßig untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2, gemäß Paragraph 82, Absatz eins,, gemäß Paragraph 84, oder der Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, nicht gegeben sind.