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BGBl. I Nr. 113/2003

kundgemacht 12.12.2003 RIS↗Parlament↗
113. Bundesgesetz: Wohnrechtliches Außerstreitbegleitgesetz – WohnAußStrBeglG
Bundesgesetz, mit dem im Zusammenhang mit der Neuordnung des Außerstreitverfahrensrechts das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz, das Richtwertgesetz, das Sportstättenschutzgesetz, das Landpachtgesetz, die Exekutionsordnung und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Wohnrechtliches Außerstreitbegleitgesetz – WohnAußStrBeglG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) 112 § 0↗RIS↗
§ 10geändert nie in Kraft getretenText, lit c, Z 3, Schlussteil, lit a, sublit aa, sublit bb (neu), sublit cc (neu), lit b, Z 4
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 132/2001 · danach: BGBl. I Nr. 128/2004 § 10↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2005) · idF BGBl. I Nr. 113/2003 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 128/2004 § 10↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
§ 10.
Der Gegenstand ist zu bewerten:
1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen . mit      580 Euro;
2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und
in Streitigkeiten über Räumungsklagen
a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen,
deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei
sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den
letzten 12 Monaten vor Einbringung der
Aufkündigung oder der Klage ergebenden
Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in
den Fällen, in denen diese
Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder
Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht
wird, ....................................... mit 1 740 2 000 Euro,
b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2
übersteigt und die nicht unter lit. a
fallen, ..................................... mit 870 1 500 Euro,
c) bei kleineren Wohnungen ..................... mit 440 1 000 Euro;
3. im in Verfahren außer Streitsachen wegen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52
Erhöhung des Mietzinses mit Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem doppelten
Jahresbetrag der beantragten Zinserhöhung; Kleingartengesetz
richtet sich der Antrag gegen mehrere Mieter, so a) bei objektbezogenen Ansprüchen
sind die auf sämtliche Mieter, die sich nicht aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren
vor Anrufung des Gerichtes Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit der begehrten mehr
Mietzinserhöhung einverstanden erklärt haben als zwei Parkplätzen,
entfallenden Beträge zusammenzurechnen; wenn der Gegenstand nicht aus einem
Geldbetrag besteht, ................. mit  2 000 Euro,
ansonsten höchstens ................. mit  6 000 Euro,
bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche
von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2,
wenn der Gegenstand nicht aus einem
Geldbetrag besteht, ................. mit  1 500 Euro,
ansonsten höchstens ................. mit  4 500 Euro,
cc) bei anderen Objekten,
wenn der Gegenstand nicht aus einem
Geldbetrag besteht, ................. mit  1 000 Euro,
ansonsten höchstens ................. mit  3 000 Euro,
b) bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig
Mietgegenständen beziehungsweise
wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG
2002),
wenn der Gegenstand nicht aus einem
Geldbetrag besteht, ................. mit  4 000 Euro,
ansonsten höchstens ................. mit 12 000 Euro,
bb) bei anderen Liegenschaften,
wenn der Gegenstand nicht aus einem
Geldbetrag besteht, ................. mit  2 500 Euro,
ansonsten höchstens ................. mit  7 500 Euro;
4. a) in Ehesachen ............................. ............................ mit 4 360 Euro,
b) in Streitigkeiten über die eheliche
Abstammung und in Streitigkeiten über die
Vaterschaft zu einem unehelichen Kind .... ... mit 1 740 Euro;
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a
… 6 unveränderte Absätze
und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche
ist hinzuzurechnen;
5. in Sachen des Handels- und des
Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag
kein anderer Wert hervorgeht, mit dem
Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden
Beträgen:
a) bei Einzelfirmen ............................ ........................... mit 2 180 Euro,
b) bei Aktiengesellschaften .................... ................... mit 70 000 Euro,
c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung . mit 35 000 Euro,
d) bei anderen Gesellschaften und bei
Genossenschaften ............................ ........................... mit 14 530 Euro;
6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330
… 20 unveränderte Absätze
ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem
Geldbetrag besteht,
a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1
Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde,
höchstens ................................ mit  19 620 Euro,
b) ansonsten höchstens ...................... mit  8 720 Euro;
6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG
höchstens .................................. mit  21 800 Euro;
7. in Strafsachen über eine Privatanklage
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der
Bezirksgerichte fallen ...................... mit 4 360 Euro,
b) wegen sonstiger Vergehen .................... mit 8 720 Euro;
8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge
nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4
Abschnitt I Z 2) ............................ mit 8 720 Euro;
9. in Strafsachen für die Vertretung von
Privatbeteiligten:
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der
Bezirksgerichte fallen ...................... mit 2 180 Euro,
b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen . mit 4 360 Euro.