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BGBl. I Nr. 114/2003

kundgemacht 12.12.2003 RIS↗Parlament↗
114. Bundesgesetz: Änderung der Jurisdiktionsnorm, der Zivilprozessordnung und der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jurisdiktionsnorm (JN) 11 § 0↗RIS↗
§ 39aneu
in Kraft 01.01.2004 – 24.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 114/2003 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 39a↗RIS↗

Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte

Paragraph 39 a,

  1. Absatz eins,Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte ist im Inland nur zulässig, wenn sie vom Bundesminister für Justiz genehmigt wurde.
  2. Absatz 2,Außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206 aus 2001,, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    2. Ziffer 2
      die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, verstößt,
    3. Ziffer 3
      sichergestellt ist, dass alle von der Beweisaufnahme betroffenen Personen freiwillig mitwirken und dass das ausländische Gericht im Inland keine Zwangsmaßnahmen setzt, sowie
    4. Ziffer 4
      die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft; insofern ist vor Abgabe der Erklärung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach Paragraph 37, Absatz 2, zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser Beweisaufnahme
    1. Ziffer eins
      im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1206 aus 2001,, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen deren Artikel 17, Absatz 2, oder Absatz 5, Litera c, oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206 aus 2001,, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen Absatz 2, Ziffer 2 und 3,
    so hat dieses Gericht die Beweisaufnahme insofern zu untersagen.
  4. Absatz 4,Das nach Paragraph 37, Absatz 2, zuständige Gericht hat auf Ersuchen des ausländischen Gerichtes bei der Durchführung der Beweisaufnahme tatsächliche Unterstützung zu gewähren.