Absatz eins,Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte ist im Inland nur zulässig, wenn sie vom Bundesminister für Justiz genehmigt wurde.
BGBl. I Nr. 114/2003
114. Bundesgesetz: Änderung der Jurisdiktionsnorm, der Zivilprozessordnung und der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39aneu
Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte
Paragraph 39 a,
- Absatz 2,Außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206 aus 2001,, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdie Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
- Ziffer 2die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, verstößt,
- Ziffer 3sichergestellt ist, dass alle von der Beweisaufnahme betroffenen Personen freiwillig mitwirken und dass das ausländische Gericht im Inland keine Zwangsmaßnahmen setzt, sowie
- Ziffer 4die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft; insofern ist vor Abgabe der Erklärung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.
- Absatz 3,Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach Paragraph 37, Absatz 2, zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser Beweisaufnahme
- Ziffer einsim Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1206 aus 2001,, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen deren Artikel 17, Absatz 2, oder Absatz 5, Litera c, oder
- Ziffer 2außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206 aus 2001,, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen Absatz 2, Ziffer 2 und 3,
so hat dieses Gericht die Beweisaufnahme insofern zu untersagen. - Absatz 4,Das nach Paragraph 37, Absatz 2, zuständige Gericht hat auf Ersuchen des ausländischen Gerichtes bei der Durchführung der Beweisaufnahme tatsächliche Unterstützung zu gewähren.