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BGBl. I Nr. 125/2003

kundgemacht 19.12.2003 RIS↗Parlament↗
125. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes – GSpG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2003× zu GSpG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 3 § 0↗RIS↗
§ 52geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 15.06.2003 – 19.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 35/2003 · danach: BGBl. I Nr. 125/2003 § 52↗RIS↗
in Kraft 20.12.2003 – 26.08.2008 · idF BGBl. I Nr. 125/2003 · danach: BGBl. I Nr. 126/2008 § 52↗RIS↗
Straf- und Verfahrensbestimmungen
§ 52.
(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet, diese bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht;
2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfaßten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überläßt;
… 7 unveränderte Absätze
3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);
6. wer Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden und die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank durchführt;
7. wer in einer Spielbank technische Hilfsmittel mit sich führt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen;
8. wer als Verantwortlicher einer Spielbank die Pflichten gemäß § 25 Abs. 6 bis 8 verletzt.
(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.