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BGBl. I Nr. 35/2003

kundgemacht 13.06.2003 RIS↗Parlament↗
35. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes, des Glücksspielgesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Glücksspielgesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 14 § 0↗RIS↗
§ 52geändertAbs 1 Z 7, Z 8 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 14.06.2003 · idF BGBl. I Nr. 59/2001 · danach: BGBl. I Nr. 35/2003 § 52↗RIS↗
in Kraft 15.06.2003 – 19.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 35/2003 · danach: BGBl. I Nr. 125/2003 § 52↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Straf- und Verfahrensbestimmungen
§ 52.
(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet;
2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfaßten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überläßt;
3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);
6. wer Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden und die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank durchführt;
7. wer in einer Spielbank technische Hilfsmittel mit sich führt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen.;
8. wer als Verantwortlicher einer Spielbank die Pflichten gemäß § 25 Abs. 6 bis 8 verletzt.
(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.