BGBl. I Nr. 130/2003
130. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 3; Abs 4 (neu)
§ 28.
(1) Auf Personen, die vor dem 1. April 1999 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung Der Anspruch auf die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden. Bereitstellungsprämie beginnt
1. mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder
2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
(2) Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. April 1999 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre. Dauer
1. des Bezuges der Auslandszulage oder
2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit (ausgenommen Dienstunfall).
(3) Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist nur auf Todesfälle von Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde. (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft.)
(4) Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, ein Dreißigstel der entsprechenden Bereitstellungsprämie.
§ 28geändertAbs 3; Abs 4
… 6 unveränderte Absätze
Dauer des Anspruches
§ 28.
(1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
1. mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder
2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
1. des Bezuges der Auslandszulage oder
2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit (ausgenommen Dienstunfall).
(3) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft.) Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.
(4) Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, ein Dreißigstel der entsprechenden Bereitstellungsprämie. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)