Absatz eins,An Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,), eingerichtet sind,
- Ziffer einssind Anträge und Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den Paragraphen 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten,
- Ziffer 2gilt Paragraph 41, für Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9,, die von den Universitäten (Universitäten der Künste) weisungsfrei (autonom) zu besorgen sind, mit der Maßgabe, daß in Absatz 4, an die Stelle des Leiters der Zentralstelle der Rektor tritt, Absatz 6, nicht anzuwenden ist und in den Absatz 8 und 9 an die Stelle des Zentralausschusses der zuständige Dienststellenausschuß tritt.