Absatz eins,Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die Bescheinigungen sind, sofern sie sich nicht auf die Förderung von Forschungsprojekten gemäß Paragraph 11, Absatz 3, beziehen, für das dem Förderungsansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.
BGBl. I Nr. 136/2003
136. Bundesgesetz: Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004 sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes, des Publizistikförderungsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2004
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004) erlassen sowie das KommAustria-Gesetz, das Publizistikförderungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Ansuchen um Förderung
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk.