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BGBl. I Nr. 137/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
137. Bundesgesetz: Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 – WRÄG 2003
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003 und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 – WRÄG 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003) 3 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2 Z 2, Schlussteil (entfallen); Abs 3 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 12.03.2003 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 9/2003 · danach: BGBl. I Nr. 137/2003 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 31.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 137/2003 · danach: BGBl. I Nr. 85/2009 § 6↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Bestimmung des Gefährdungsbereiches
§ 6.
(1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung diesen Bereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. die Lage und die Beschaffenheit der Lagerräume,
2. die Art und die Menge der zu lagernden militärischen Munition und
3. die Geländeverhältnisse.
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von vier Wochen sechs Monaten anzuschlagen
1. an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
2. an den Amtstafeln der Amtstafel der Ämter der Landesregierung Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die Verordnung im Bundesministerium für Landesverteidigung zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Verordnung gilt als kundgemacht mit Ablauf des Tages, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wird. Dieser Tag ist den Ländern und Gemeinden nach Z 2 bekannt zu geben und auf den Anschlägen zu vermerken. Einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht. Die Verordnung tritt, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, vier Wochen nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wurde.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Verordnung nach Abs. 1 und den Tag ihres Anschlages an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung unverzüglich nach diesem Anschlag bekannt zu geben In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Gemeinden anzuführen, die vom Gefährdungsbereich berührt werden. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Gefährdungsbereiches ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen
1. den Bezirksverwaltungsbehörden, beim Bundesministerium für Landesverteidigung und
2. bei den Bundespolizeibehörden Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.
3. den Grundbuchsgerichten,
deren Zuständigkeitsbereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfassten Gebiete erstreckt. Die Grundbuchsgerichte nach Z 3 haben den Umstand, dass eine Liegenschaft ganz oder teilweise im Gefährdungsbereich liegt, von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 1 eine dauernde Änderung erfahren. Auf diese Abänderung sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Verordnung nach Abs. 1 nach ihrer Kundmachung unverzüglich den Grundbuchsgerichten bekannt zu geben, deren Zuständigkeitsbereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich berührten Gebiete erstreckt. Diese Gerichte haben den Umstand, dass eine Liegenschaft ganz oder teilweise im Gefährdungsbereich liegt, von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(5) Die Verordnung nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 1 eine dauernde Änderung erfahren. Auf diese Abänderung sind die Abs. 1 bis 4 anzuwenden.