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BGBl. I Nr. 138/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
138. Bundesgesetz: Bundesbahnstrukturgesetz 2003
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz 1992, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Hochleistungsstreckengesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Angestelltengesetz geändert werden und mit dem das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz aufgehoben wird (Bundesbahnstrukturgesetz 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG) 4 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 2 Z 3
in Kraft 01.01.2001 – 05.10.2004 · idF BGBl. I Nr. 70/2001 · danach: BGBl. I Nr. 138/2003 § 12↗RIS↗
in Kraft 06.10.2004 – 23.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 138/2003 · danach: BGBl. I Nr. 89/2006 § 12↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
§ 12.
(1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:
1. Träger der Pensionsversicherung,
2. Bundespensionsamt sowie die Personalämter gemäß § 11 Abs. 1 Z 2,
3. Österreichische Bundesbahnen ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH,
4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
… 4 unveränderte Absätze
5. Landeshauptmann oder Landesschulrat.
Bei gleichrangigen Ansprüchen ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
(3) Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.
(4) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.