BGBl. I Nr. 70/2001
70. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Kriegsopferfondsgesetz, das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 142/2000Abs 2 Z 2, Z 3, Z 5, Schlussteil; Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 4 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4
Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
§ 12.
(1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach folgender ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:
1. Träger der Pensionsversicherung,
2. Träger der Unfallversicherung Bundespensionsamt sowie die Personalämter gemäß § 11 Abs. 1 Z 2,
3. Bundespensionsamt Österreichische Bundesbahnen,
4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
5. Landeshauptmann oder Landesschulrat,.
(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht. 2 ist zuständig:
(54) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.