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BGBl. I Nr. 70/2001

kundgemacht 10.07.2001 RIS↗Parlament↗
70. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Kriegsopferfondsgesetz, das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG) 8 § 0↗RIS↗
§ 12geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 142/2000Abs 2 Z 2, Z 3, Z 5, Schlussteil; Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 4 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4
vorgesehen ab 01.01.2001 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 (kundgemacht am 29.12.2000) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 70/2001 (kundgemacht am 10.07.2001) § 12↗RIS↗
in Kraft 01.01.2001 – 05.10.2004 · idF BGBl. I Nr. 70/2001 · danach: BGBl. I Nr. 138/2003 § 12↗RIS↗
Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
§ 12.
(1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach folgender ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:
1. Träger der Pensionsversicherung,
2. Träger der Unfallversicherung Bundespensionsamt sowie die Personalämter gemäß § 11 Abs. 1 Z 2,
3. Bundespensionsamt Österreichische Bundesbahnen,
4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
5. Landeshauptmann oder Landesschulrat,.
6. alle übrigen Entscheidungsträger. Bei gleichrangigen Ansprüchen ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht. 2 ist zuständig:
1. der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
2. subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
(4) Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 berührt die Zuständigkeit gemäß Abs. 2 und 3 nicht.
(54) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.