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BGBl. I Nr. 141/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
141. Bundesgesetz: Tiermaterialiengesetz – TMG
Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz – TMG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiermaterialiengesetz (TMG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.2004 – 11.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 141/2003 · danach: BGBl. I Nr. 23/2013 § 6↗RIS↗

Mängelbehebung, Aussetzung und Entzug der Zulassung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen, wobei auch die Benützung von Anlageteilen und Betriebsmitteln untersagt werden kann, beziehungsweise bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben werden können.
  2. Absatz 2,Wird bei einer Kontrolle gemäß Paragraph 5, festgestellt, dass Zulassungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden oder sonstige Mängel, durch die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren herbeigeführt werden kann, vorliegen, so ist nach Absatz eins, vorzugehen und der Betrieb darüber hinaus bis zur Wiederherstellung der Voraussetzungen oder Beseitigung der Mängel vorläufig mit Bescheid einzustellen. Werden die Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bescheiderlassung behoben oder werden die Zulassungsvoraussetzungen innerhalb dieses Zeitraumes nicht wiederhergestellt, so ist die Zulassung zu entziehen.
  3. Absatz 3,Die Zulassungsbehörde hat die Zulassung auf Dauer zu entziehen, wenn bei Kontrollen nach Paragraph 5, festgestellt wurde, dass durch wiederholte schwere Verstöße gegen die Vorschriften eine erhebliche Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit entstanden ist und die Entziehung zur Verhinderung weiterer Gefahren notwendig ist.