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BGBl. I Nr. 36/2003

kundgemacht 13.06.2003 RIS↗Parlament↗
36. Bundesgesetz: Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht – IIRG
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht – IIRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 3741 § 0↗RIS↗
§ 237neu
in Kraft 19.04.2003 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 36/2003 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 237↗RIS↗

Auslandsvermögen

Paragraph 237,

  1. Absatz eins,Die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Konkurses erstrecken sich auch auf im Ausland gelegenes Vermögen, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt in einem anderen Staat,
    2. Ziffer 2
      in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und
    3. Ziffer 3
      in dieses Insolvenzverfahren ist das Auslandsvermögen einbezogen.
  2. Absatz 2,Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Masseverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Konkurswirkungen erstrecken, mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Erlangt ein Gläubiger nach Konkurseröffnung durch Verwertung von im Ausland gelegenem Vermögen Befriedigung, so hat er vorbehaltlich der Paragraphen 222 und 224 das Erlangte abzüglich seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwändungen an die Konkursmasse herauszugeben.