BGBl. I Nr. 29/2010
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 237geändertAbs 1 bis Abs 3
Auslandsvermögen
§ 237.
(1) Die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Konkurses Insolvenzverfahrens erstrecken sich auch auf im Ausland gelegenes Vermögen, es sei denn,
1. der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt in einem anderen Staat,
2. in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und
3. in dieses Insolvenzverfahren ist das Auslandsvermögen einbezogen.
(2) Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Masseverwalter Insolvenzverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Konkurswirkungen erstrecken, mitzuwirken.
(3) Erlangt ein Gläubiger nach Konkurseröffnung Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Verwertung von im Ausland gelegenem Vermögen Befriedigung, so hat er vorbehaltlich der §§ 222 und 224 das Erlangte abzüglich seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwändungen an die Konkursmasse Insolvenzmasse herauszugeben.
Anmerkung