Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 36/2003

kundgemacht 13.06.2003 RIS↗Parlament↗
36. Bundesgesetz: Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht – IIRG
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht – IIRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 3741 § 0↗RIS↗
§ 240neu
in Kraft 19.04.2003 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 36/2003 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 240↗RIS↗

Dritter Abschnitt

Anerkennung ausländischer Verfahren

Grundsatz

Paragraph 240,

  1. Absatz eins,Die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen werden in Österreich anerkannt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und
    2. Ziffer 2
      das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung unterbleibt, soweit
    1. Ziffer eins
      in Österreich ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder einstweilige Vorkehrungen angeordnet wurden oder
    2. Ziffer 2
      die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht.
  3. Absatz 3,Ein ausländisches Insolvenzverfahren steht der Eröffnung und Durchführung eines österreichischen Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die

1.zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich,

  1. Ziffer 2
    im anderen Staat vollstreckbar und
  2. Ziffer 3
    nach Absatz eins und 2 in Österreich anzuerkennen sind,
setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den Paragraphen 82 bis 86 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den Paragraphen 79, ff EO.