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BGBl. I Nr. 29/2010

kundgemacht 20.05.2010 RIS↗Parlament↗
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 422652 § 0↗RIS↗
§ 240geändertAbs 2 Z 1; Abs 3; Abs 4 Z 1
in Kraft 19.04.2003 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 36/2003 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 240↗RIS↗
in Kraft 01.07.2010 – 31.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 29/2010 · danach: BGBl. I Nr. 122/2017 § 240↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Dritter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Verfahren
Grundsatz
§ 240.
(1) Die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen werden in Österreich anerkannt, wenn
1. der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und
2. das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.
(2) Die Anerkennung unterbleibt, soweit
1. in Österreich ein Konkurs- Insolvenz- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder einstweilige Vorkehrungen angeordnet wurden oder
2. die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht.
(3) Ein ausländisches Insolvenzverfahren steht der Eröffnung und Durchführung eines österreichischen Konkurs- Insolvenz- oder Ausgleichsverfahrens nicht entgegen.
(4) Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die
1.zur 1. zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich,
2. im anderen Staat vollstreckbar und
3. nach Abs. 1 und 2 in Österreich anzuerkennen sind,
setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den §§ 82 bis 86 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den §§ 79 ff EO.
Anmerkung
EG/EU: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Schlagworte
Konkursverfahren