BGBl. I Nr. 122/2017
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017
Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 240geändertAbs 2 Z 1; Abs 3; Abs 4 Schlussteil
… 6 unveränderte Absätze
Dritter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Verfahren
Grundsatz
§ 240.
(1) Die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen werden in Österreich anerkannt, wenn
1. der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und
2. das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.
(2) Die Anerkennung unterbleibt, soweit
1. in Österreich ein Insolvenz- oder Ausgleichsverfahren Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder einstweilige Vorkehrungen angeordnet wurden oder
2. die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht.
(3) Ein ausländisches Insolvenzverfahren steht der Eröffnung und Durchführung eines österreichischen Insolvenz- oder Ausgleichsverfahrens Insolvenzverfahrens nicht entgegen.
(4) Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die
1. zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich,
2. im anderen Staat vollstreckbar und
3. nach Abs. 1 und 2 in Österreich anzuerkennen sind,
setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den §§ 82 409 bis 86 416 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den §§ 79 406 ff EO.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
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