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BGBl. I Nr. 48/2003

kundgemacht 31.07.2003 RIS↗Parlament↗
48. Bundesgesetz: Erlassung des Öffnungszeitengesetzes 2003 und Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Arbeitsruhegesetzes und des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Öffnungszeitengesetz 2003 erlassen wird und die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsruhegesetz und das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsruhegesetz (ARG) 11 § 0↗RIS↗
§ 22dgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3, Z 1 bis Z 4 (entfallen); Abs 4; Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen)
in Kraft 11.01.1997 – 31.07.2003 · idF BGBl. I Nr. 5/1997 · danach: BGBl. I Nr. 48/2003 § 22d↗RIS↗
in Kraft 01.08.2003 – 10.04.2007 · idF BGBl. I Nr. 48/2003 · danach: BGBl. I Nr. 138/2006 § 22d↗RIS↗
Abschnitt 5b
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und
bestimmten Dienstleistungsbetrieben
§ 22d.
(1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, 2003 dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen. Mit Arbeiten gemäß § 3 Abs. 2 dürfen Arbeitnehmer höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
(2) Wird ein Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmen. Arbeitnehmer in Betriebseinrichtungen von Dienstleistungsbetrieben, die mit Betriebseinrichtungen gemäß § 1 Öffnungszeitengesetz 2003 vergleichbar sind, dürfen an Samstagen bis 18 Uhr, mit Arbeiten gemäß § 3 Abs. 2 bis 19 Uhr beschäftigt werden, soweit nicht durch Verordnung nach §§ 12 oder 13 oder Kollektivvertrag nach § 12a weiter gehende Ausnahmen zugelassen sind.
(3) Ein Arbeitnehmer darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 13 Uhr beschäftigt wurde mit Der Kollektivvertrag kann Sonderbestimmungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Abs. 1 und 2 festsetzen.
1. Verkaufstätigkeiten, die nach den §§ 17 und 18 oder einer Verordnung gemäß § 12 zulässig sind,
2. Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,
3. der Kundenbedienung nach § 8 des Öffnungszeitengesetzes 1991,
4. Abschlußarbeiten gemäß § 3 Abs. 2.
(4) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche Einzelvereinbarung kann zulassen, daß innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben. Abs. 1 und 3 gelten auch für Tätigkeiten gemäß § 9 des Öffnungszeitengesetzes 2003.
(5) Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten auch für Tätigkeiten gemäß § 7 des Öffnungszeitengesetzes 1991.