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BGBl. I Nr. 138/2006

kundgemacht 03.08.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsruhegesetz (ARG) 28 § 0↗RIS↗
§ 22dgeändertÜberschrift, Text; Abs 2 bis Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.08.2003 – 10.04.2007 · idF BGBl. I Nr. 48/2003 · danach: BGBl. I Nr. 138/2006 § 22d↗RIS↗
in Kraft 11.04.2007 – 30.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 138/2006 · danach: BGBl. I Nr. 40/2017 § 22d↗RIS↗
Abschnitt 5b Informationspflichten
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und
bestimmten Dienstleistungsbetrieben
§ 22d.
(1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen. Mit Arbeiten gemäß § 3 Abs. 2 dürfen Arbeitnehmer höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden. Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die im § 23 genannten Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.
(2) Arbeitnehmer in Betriebseinrichtungen von Dienstleistungsbetrieben, die mit Betriebseinrichtungen gemäß § 1 Öffnungszeitengesetz 2003 vergleichbar sind, dürfen an Samstagen bis 18 Uhr, mit Arbeiten gemäß § 3 Abs. 2 bis 19 Uhr beschäftigt werden, soweit nicht durch Verordnung nach §§ 12 oder 13 oder Kollektivvertrag nach § 12a weiter gehende Ausnahmen zugelassen sind.
(3) Der Kollektivvertrag kann Sonderbestimmungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Abs. 1 und 2 festsetzen.
(4) Abs. 1 und 3 gelten auch für Tätigkeiten gemäß § 9 des Öffnungszeitengesetzes 2003.