BGBl. I Nr. 73/2003
73. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50geändertAbs 1; Abs 2
§ 50. Fachliche Befähigung, Zivilfluglehrerprüfung.
(1) Über die fachliche Befähigung (§ 48 Abs. 1 lit. d) hat die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ein Gutachten der zuständigen Zivilfluglehrer-Prüfungskommission (Abs. 2) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilfluglehrerprüfung) zu erstatten.
(2) Bei der Austro Control GmbH oder bei einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde sind Zivilfluglehrer-Prüfungskommissionen zu bilden. Die Bestimmungen der §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß.