BGBl. I Nr. 102/1997
102. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50geändertAbs 1; Abs 2
§ 50. Fachliche Befähigung, Zivilfluglehrerprüfung.
(1) Über die fachliche Befähigung (§ 48 Abs. 1 lit. d) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Austro Control GmbH ein Gutachten der zuständigen Zivilfluglehrer-Prüfungskommission (Abs. 2) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilfluglehrerprüfung) zu erstatten.
(2) Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt Bei der Austro Control GmbH sind Zivilfluglehrer-Prüfungskommissionen zu bilden. Die Bestimmungen der §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß.