BGBl. I Nr. 73/2003
73. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 80aneu
Vorhandensein gefährlicher Stoffe
Paragraph 80 a, Sind auf einem Flugplatz gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden, die den im Anhang römisch eins Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, S 13, genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, sind die Bestimmungen der Paragraphen 84 a, Absatz 4, 84 b, 84 c, 84 d, Absatz eins bis 4 und 6 und 84 e der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Behörde die im Paragraph 68, Absatz 2, normierte Behörde zu verstehen ist.