Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,
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92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Vorhandensein gefährlicher Stoffe
§ 80a. Sind auf einem Flugplatz gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden, die den im Anhang I Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, S 13, genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, sind die Bestimmungen der §§ 84a Abs. 4, 84b, 84c, 84d Abs. 1 bis 4 und 6 und 84e der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Behörde die im § 68 Abs. 2 normierte Behörde zu verstehen ist. Paragraph 80 a, Sind auf einem Flugplatz gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden, die den im Anhang römisch eins Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, S 13, genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, sind die Bestimmungen der Paragraphen 84 a, Absatz 4, 84 b, 84 c, 84 d, Absatz eins bis 4 und 6 und 84 e der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Behörde die im Paragraph 68, Absatz 2, normierte Behörde zu verstehen ist.