Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2017Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80aParagraph 80 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 80a.Paragraph 80 a,
(1)Absatz eins,Sind auf einem Zivilflugplatz die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage angegebenen Menge vorhanden, sind die §§ 84b, 84d, 84e, 84f, 84g, 84h, 84i, 84k, 84l Abs. 2 bis 4 und 6 und 84o GewO 1994 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben, BGBl. II Nr. 229/2015 idgF, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassSind auf einem Zivilflugplatz die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage angegebenen Menge vorhanden, sind die Paragraphen 84 b, 84 d, 84 e, 84 f, 84 g, 84 h, 84 i, 84 k, 84 l, Absatz 2 bis 4 und 6 und 84 o GewO 1994 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015, idgF, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Behörde die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 Abs. 2 zuständige Behörde bzw. die in § 62 Abs. 4 Z 1 normierten Behörden,unter Behörde die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, zuständige Behörde bzw. die in Paragraph 62, Absatz 4, Ziffer eins, normierten Behörden,
unter Betrieb der gesamte Zivilflugplatzbetrieb mit Ausnahme jener Bereiche, für die eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß der GewO 1994 erteilt worden ist, und
unter Betriebsinhaber der Zivilflugplatzhalter
zu verstehen sind.
(2)Absatz 2,Durch die in den Bestimmungen gemäß Abs. 1 normierten Verpflichtungen werden die in anderen Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen weder berührt noch ersetzt.Durch die in den Bestimmungen gemäß Absatz eins, normierten Verpflichtungen werden die in anderen Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen weder berührt noch ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40194775