Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80aParagraph 80 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 80a.Paragraph 80 a,
(1)Absatz eins,Sind auf einem Zivilflugplatz die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage angegebenen Menge vorhanden, sind die §§ 84b, 84c, 84d, 84e, 84f, 84g, 84h, 84i, 84k, 84l Abs. 2 bis 4, 6 und 7 und 84o GewO 1994 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben, BGBl. II Nr. 229/2015 idgF, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassSind auf einem Zivilflugplatz die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage angegebenen Menge vorhanden, sind die Paragraphen 84 b, 84 c, 84 d, 84 e, 84 f, 84 g, 84 h, 84 i, 84 k, 84 l, Absatz 2 bis 4, 6 und 7 und 84 o GewO 1994 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015, idgF, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Behörde die gemäß § 68 Abs. 2 zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde bzw. die in § 62 Abs. 4 Z 1 normierten Behörden,unter Behörde die gemäß Paragraph 68, Absatz 2, zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde bzw. die in Paragraph 62, Absatz 4, Ziffer eins, normierten Behörden,
unter Betrieb der gesamte Zivilflugplatzbetrieb mit Ausnahme jener Bereiche, für die eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß der GewO 1994 erteilt worden ist, und
unter Betriebsinhaber der Zivilflugplatzhalter
zu verstehen sind. Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 71 Abs. 1 lit. a sind auch neue Entwicklungen in der Nachbarschaft des Flugplatzes zu berücksichtigen, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen im Sinne des § 84b Z 12 GewO 1994 sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.zu verstehen sind. Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, sind auch neue Entwicklungen in der Nachbarschaft des Flugplatzes zu berücksichtigen, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer 12, GewO 1994 sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.
(2)Absatz 2,Durch die in den Bestimmungen gemäß Abs. 1 normierten Verpflichtungen werden die in anderen Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen weder berührt noch ersetzt.Durch die in den Bestimmungen gemäß Absatz eins, normierten Verpflichtungen werden die in anderen Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen weder berührt noch ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236167